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Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben,
gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Egal wem der Vermögensgegenstand gehört, ist derjenige Ehegatte der den höheren Vermögenszufluss während der Ehezeit hatte, grundsätzlich zum hälftigen Ausgleich verpflichtet.
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